In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer schliesslich, die Generalstaatsanwaltschaft nehme die Beurteilung vorweg, ob eine Notwehrsituation gegeben gewesen sei. Ob diese aus Sicht der Staatsanwaltschaft gegeben gewesen sei oder nicht, sei für die Beurteilung der Frage, ob rechtliche Schwierigkeiten vorlägen, nicht von Belang. Der Beschwerdeführer habe das Recht, sich auf diesen Rechtfertigungsgrund zu berufen, zumal seine Ausführungen nicht an den Haaren herbeigezogen seien, sondern durch die Stellungnahme der Mitinsassen gestützt würden.