68 Abs. 2 StPO). So sei gewährleistet, dass er sich trotz der sprachlichen Schwierigkeiten wirksam verteidigen könne (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteil 6B_772/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 474 vom 18. Januar 2017 E. 4.3). Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. 3.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer schliesslich, die Generalstaatsanwaltschaft nehme die Beurteilung vorweg, ob eine Notwehrsituation gegeben gewesen sei.