Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bildung oder Herkunft nicht selber verteidigen könnte. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, seine mangelnde Sprachkenntnis verunmögliche es ihm, Korrespondenz der Behörde zu verstehen und darauf zu reagieren. Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft sei aber auch dieses Argument nicht stichhaltig: Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass ihm mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihm verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werde (Art. 68 Abs. 2 StPO).