Es werde Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. des urteilenden Gerichts sein, diese Aussagen zu würdigen. Zudem werde in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass keine anderen Schwierigkeiten vorlägen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer benötige keine besonderen Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems, um sich gegen den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zur Wehr zu setzen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bildung oder Herkunft nicht selber verteidigen könnte.