Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass beim Vorfall vom 2. Mai 2017 eine weitere Person involviert gewesen sei, die ihn für den Vorfall hauptsächlich verantwortlich mache und deren Aussagen stark von seinen eigenen abweichen würden. Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass allein das Vorliegen einander widersprechender Aussagen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten begründe. Es werde Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. des urteilenden Gerichts sein, diese Aussagen zu würdigen.