dieser Frage könne er sich nicht ohne Rechtsbeistand stellen. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft aber verkenne der Beschwerdeführer hierbei, dass weder die geltend gemachte Provokation durch das spätere Opfer seine Tat rechtfertige noch ein Angriff mit einem Messer unmittelbar bevorgestanden habe, weshalb eine Notwehrsituation verneint werden müsse. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass beim Vorfall vom 2. Mai 2017 eine weitere Person involviert gewesen sei, die ihn für den Vorfall hauptsächlich verantwortlich mache und deren Aussagen stark von seinen eigenen abweichen würden.