2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, beim Vorfall vom 19. Februar 2017 habe C.________ gedroht, ihn mit einem Messer aufzuschlitzen. Er habe C.________ aus Angst geschlagen, um Abstand zu gewinnen. Aus der Stellungnahme der am Vorfall anwesenden Mitgefangenen gehe hervor, dass diese mitbekommen hätten, wie der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Die Frage, ob hier ein Rechtfertigungsgrund oder ein Strafmilderungsgrund vorliege, stelle eine rechtliche Schwierigkeit dar; dieser Frage könne er sich nicht ohne Rechtsbeistand stellen.