_ verletzt zu haben. Die Verletzungen seien dokumentiert und die Täterschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht bestritten. Die im Rahmen der Untersuchung notwendigen Beweise seien abgenommen worden. Weiter werde erwogen, es würden keine rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen, da es sich bei der einfachen Körperverletzung um keinen komplexen Tatbestand handle und die Verletzungen deutlich über blosse Tätlichkeiten hinausgingen. Objektivierbare Hinweise auf Rechtfertigungsgründe, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, fänden sich in den Akten nicht.