Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung indes nicht nur geltend gemacht, dass ein Bagatellfall vorliege, weil aufgrund der im Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen der Schwellenwert noch knapp nicht erreicht sei. Sie habe überdies zutreffend dargelegt, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Verteidigers gebieten würden. Konkret werde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, zwei Mitgefangene in der JVA E.________ verletzt zu haben.