Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet dem, dass zwar nicht automatisch ein Bagatellfall vorliege, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte der zu erwartenden Sanktion nicht erreicht seien. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung indes nicht nur geltend gemacht, dass ein Bagatellfall vorliege, weil aufgrund der im Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen der Schwellenwert noch knapp nicht erreicht sei.