3. 3.1 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers wird nicht in Frage gestellt. Strittig ist aber, ob die amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Staatsanwaltschaft habe automatisch einen Bagatellfall angenommen, nur weil eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgefällt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet dem, dass zwar nicht automatisch ein Bagatellfall vorliege, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte der zu erwartenden Sanktion nicht erreicht seien.