Dieses wies die Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2017 ab, wogegen der Beschwerdeführer am 2. November 2017 Beschwerde erhob. In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 19. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.