Ungeachtet dessen kann der angebliche «Bücherwurf» nicht als vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht bezeichnet werden. Der Gesuchsteller begnügt sich allein mit der Erhebung vorgenannten Vorwurfs, was lediglich die Qualität einer Behauptung hat. Gründe, welche die Gesuchsgegnerin als befangen erscheinen liessen, sind nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).