Vorliegend stehen sich zwei divergierende Aussagen gegenüber. Zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nahm der Gesuchsteller keine Stellung. Mit der Annahmeverweigerung vom 6. März 2017 hat der Gesuchsteller implizit auf das Replikrecht verzichtet. Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zufolge verlief die Verhandlung vom 20. Mai 2015 nicht reibungslos. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie emotionsgeladen war. Ungeachtet dessen kann der angebliche «Bücherwurf» nicht als vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht bezeichnet werden.