Die den Ausstand begründenden Umstände müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Glaubhaft gemacht ist dabei eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 II 715 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend stehen sich zwei divergierende Aussagen gegenüber.