Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und hält in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 fest, dass sie im Verfahren PEN 15 68 den Gesuchsteller wegen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 120.00 verurteilt habe. Der Gesuchsteller habe sich anlässlich der damaligen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2015 ungebührlich aufgeführt und die Verhandlung vorzeitig verlassen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Gesuchsteller mit einem Buch beworfen. Das Urteil sei in der Folge schriftlich eröffnet worden und rechtskräftig. 3.3 Die den Ausstand begründenden Umstände müssen gemäss Art.