Gemäss Art. 56 Bst. f StPO muss eine Person, die bei einer Strafbehörde tätig ist, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen als in Art. 56 Bst. a-e StPO genannten, befangen sein könnte. 3.2 Der Gesuchsteller wirft der Gesuchsgegnerin zusammengefasst vor, anlässlich einer früheren Verhandlung ein Buch nach ihm geworfen zu haben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und hält in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 fest, dass sie im Verfahren PEN 15 68 den Gesuchsteller wegen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 120.00 verurteilt habe.