2 Umstände ist das subjektive Empfinden der Partei nicht massgebend. Es ist ausreichend, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.2.). Der Ausgang des Prozesses muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO; BGE 140 I 326 E. 5.1). Die dargelegten Grundsätze konkretisieren sich in Art. 56 ff. StPO. Gemäss Art.