Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine Befangenheit und Voreingenommenheit, wenn Umstände vorliegen, die unter objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese Umstände können ein bestimmtes Verhalten des Richters betreffen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Art begründet sein. Bei der Beurteilung dieser