3. 3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht eine Befangenheit und Voreingenommenheit, wenn Umstände vorliegen, die unter objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken.