Am 9. Februar 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Gesuchsteller auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von zehn Tagen sein Ausstandsgesuch im Sinn der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Gesuchsteller reichte am 25. Februar 2017 fristgerecht eine Eingabe ein. Innert angesetzter Frist nahm Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 2. März 2017 dazu Stellung.