Das Regionalgericht leitete das Ausstandsgesuch am 8. Februar 2017 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter, ohne auf die Vorwürfe einzugehen. Am 9. Februar 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Gesuchsteller auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von zehn Tagen sein Ausstandsgesuch im Sinn der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.