___ von der Staatsanwaltschaft erst per 7. November 2017 als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, dieser die Beschwerde aber bereits am 31. Oktober 2017 / 1. November 2017 redigierte respektive einreichte. Freilich kann das hier bereits ausbezahlte Honorar am Ende des Verfahrens nicht erneut geltend gemacht werden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben.