__ verschiedene Stundenansätze gerechnet hat. Zu entschädigen ist nur der amtliche Tarif von CHF 200.00 pro Stunde. Reduziert werden gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (vgl. dort Ziff. 3) ebenfalls die Auslagen. Die Beschwerdekammer richtet im Übrigen die Entschädigung hier ausnahmsweise selber aus, da Rechtsanwalt B.________ von der Staatsanwaltschaft erst per 7. November 2017 als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, dieser die Beschwerde aber bereits am 31. Oktober 2017 / 1. November 2017 redigierte respektive einreichte.