8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Schliesslich wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung gemäss seiner Kostennote vom 3. Januar 2018 in der – sich mit Blick auf den Streitgegenstand am obersten Rand des gebotenen Aufwands befindenden – Höhe von CHF 2‘300.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (Art. 135 StPO). Die Kostennote wird indes insofern gekürzt, als Rechtsanwalt B.________ verschiedene Stundenansätze gerechnet hat.