Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung erweist sich folglich als unzulässig. Dasselbe würde im Übrigen hinsichtlich einer Einziehungsbeschlagnahme gelten, woran die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft indes ohnehin zu Recht nicht mehr festhält. 7.3 Diesen Ausführungen folgend, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2017 aufzuheben. Das Motorrad C.________ ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. Was ferner die behauptete Gehörsverletzung betrifft, so vermag die Beschwerdekammer eine solche nicht zu erkennen.