4 len. Es ist auch nicht erkennbar, dass er hierzu nicht gewillt wäre, zumal er sich – soweit aus den Akten ersichtlich – bis anhin im Strafverfahren kooperativ verhalten hat. Hinzu kommt, dass das Motorrad aufgrund der Standschäden an Wert verlieren würde, weshalb es auch aus diesem Grund wenig tauglich zur Kostensicherung ist. Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung erweist sich folglich als unzulässig.