Der Beschwerdeführer hat seine Schulden getilgt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt Pfändungen vornehmen wird. Obwohl der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lebt, begründet dies keine konkrete Gefahr im soeben ausgeführten Sinne, sodass nicht anzunehmen ist, dass das Urteil betreffend Verfahrenskosten, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, allfällige Verfahrenskosten – allenfalls in Raten – zu bezah-