Gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO muss bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen werden. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigt. Vermögen der beschuldigten Person darf beschlagnahmt werden, es ist hingegen unzulässig, Vermögenswerte von Dritten zur Kostendeckung in einem Verfahren heranzuziehen. 7.2 Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat seine Schulden getilgt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt Pfändungen vornehmen wird.