Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Eine routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am Anfang eines Verfahrens ist ausgeschlossen (Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 329 vom 2. April 2013 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist unzulässig, eine Kostendeckungsbeschlagnahme zu verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die beschuldigte Person, sofern sie dazu imstande ist, bei einer allfälligen Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen werde. Gemäss Art.