Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, ist unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob eine Beschlagnahme zur Kostendeckung überhaupt nötig ist. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist für eine Kostendeckungsbeschlagnahme vorausgesetzt, dass eine gewisse Gefahr dafür besteht, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht.