7. 7.1 Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO ist kein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Beschlagnahme und der zu untersuchenden Tat notwendig. Das Ausmass der Beschlagnahme hängt von der zu erwartenden Höhe der Kosten ab. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, ist unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob eine Beschlagnahme zur Kostendeckung überhaupt nötig ist.