Sie gehe bereits im Vorfeld davon aus, dass dieser Gegenstand die Kosten des Strafverfahrens nicht zu decken vermöge. Wenn zum Vornherein klar sei, dass der beschlagnahmte Gegenstand die Verfahrenskosten nicht decken könne, gelte dieser Gegenstand gerade wegen seines Wertes für die Kostensicherung als untauglich.