Zu den Vermögensverhältnissen der Familie seien von der Staatsanwaltschaft keinerlei Abklärungen vorgenommen worden. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer werde bei einer Aufhebung der Beschlagnahme des Motorrads den Zahlungsverpflichtungen im Strafverfahren nicht nachkommen, sei eine reine Behauptung, der nicht gefolgt werden könne. Es sei fraglich, warum die Staatsanwaltschaft das Motorrad unter dem Titel der Kostendeckungsbeschlagnahme überhaupt beschlagnahmt habe. Sie gehe bereits im Vorfeld davon aus, dass dieser Gegenstand die Kosten des Strafverfahrens nicht zu decken vermöge.