3 ralstaatsanwaltschaft behauptet, vom Betreibungsamt gepfändet. Des Weiteren schreibe Art. 268 StPO vor, dass bei der Beschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie zu berücksichtigen seien. Zu den Vermögensverhältnissen der Familie seien von der Staatsanwaltschaft keinerlei Abklärungen vorgenommen worden.