10 StPO). Die «Verurteilungswahrscheinlichkeit» sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da für die Anordnung einer Zwangsmassnahme ein hinreichender Tatverdacht genüge (Art. 197 Abs. 1 Best. b StPO). Es bestehe kein Risiko betreffend Zahlungsunfähigkeit oder -wille. Die Schulden des Beschwerdeführers seien beglichen worden. Das fragliche Motorrad würde bei einer Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme nicht, wie von der Gene-