6. Der Beschwerdeführer ergänzt in der Replik, die Verfügung sei ohne Kenntnis der Akten erfolgt und die Begründung sei ungenügend. Es handle sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesse daraus, dass der Beschwerdeführer den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestreite, darauf, dass eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe und demzufolge mit einer Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Sie verkenne dabei, dass im Strafverfahren die Unschuldsvermutung gelte (Art. 10 StPO).