Es sei ausserdem bekannt geworden, dass gegen ihn eine Betreibung wegen nicht bezahlter Steuerschulden hängig sei und das Motorrad bei einer Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme vom Betreibungsamt Region Solothurn gepfändet würde. Aus diesem Grund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung der Beschlagnahme seines Motorrads den Zahlungsverpflichtungen im Strafverfahren nicht werde nachkommen können. Deshalb müsse die Beschlagnahme zur Kostendeckung zulässig sein.