Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO würden vorsehen, dass die Strafbehörde bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und seiner Familie Rücksicht zu nehmen habe und die Regeln des SchKG betreffend die Unpfändbarkeit die Anordnung einer Deckungsbeschlagnahme begrenze. Diesen Anforderungen werde bei der Beschlagnahme des Motorrades Rechnung getragen. Für eine Kostendeckungsbeschlagnahme brauche es ausserdem eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könne.