Der Beschwerdeführer bestreite den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht, weshalb bei ihm mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit und demzufolge einer Kostentragungspflicht gerechnet werden dürfe. Der Wert des beschlagnahmten Motorrades, der vom Beschwerdeführer auf CHF 1‘000.00 geschätzt worden sei, werde nicht ausreichen, um die Kosten des Strafverfahrens zu decken, selbst wenn dieses im abgekürzten Verfahren geführt werde. Art.