5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Kostendeckungsbeschlagnahme komme nur in Frage, wenn davon auszugehen sei, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben werde. Sie sei auf diejenigen Kosten zu beschränken, die in dem Verfahren voraussichtlich entstehen würden, in dem die Beschlagnahme angeordnet worden sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreite den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht, weshalb bei ihm mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit und demzufolge einer Kostentragungspflicht gerechnet werden dürfe.