4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, wie bei jeder Zwangsmassnahme sei auch bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses setze auch Grenzen beim Entscheid, ob überhaupt eine Beschlagnahme zur Kostendeckung anzuordnen sei. Es müssten Anzeichen für die Notwendigkeit der Massnahme bestehen, etwa dass die beschuldigte Person Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung eines späte-