3. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 zunächst eine Einziehungsbeschlagnahme an, verwies jedoch aufgrund der damals noch nicht bestehenden Aktenkenntnisse generell auf Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. 69 ff. StGB. In der Stellungnahme vom 21. November 2017 stellte die Generalstaatsanwaltschaft nun eine Beschlagnahme zur Kostendeckung nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO in den Vordergrund.