alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 6. November 2017 setzte die Verfahrensleitung für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 3. Januar 2018 reichte er seine Kostennote ein.