1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG. Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle am 15. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 151 km/h gefahren war. Die Staatsanwaltschaft verfügte aufgrund dieser Sachlage am 19. Oktober 2017 die Einziehungsbeschlagnahme des Motorrades C.________ und begründete dieses Vorgehen kurz.