Die Einvernahmen mit den übrigen Beschuldigten sind geplant und sollten in den nächsten Wochen stattfinden, soweit dies in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen ist. Der Staatsanwaltschaft sind somit im konkreten Fall – dem unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs nicht höchste Priorität beigemessen werden kann – keine stossenden Zeiten der Untätigkeit vorzuwerfen. 4. Nach dem Gesagten liegt weder eine Rechtsverzögerung respektive eine Verletzung des Beschleunigungsgebots noch eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.