Es kann vorab auf die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3.2). Mit Blick auf die dargestellte Lehre und Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot wird deutlich, dass hier von keiner Rechtsverzögerung, und schon gar nicht von einer Rechtsverweigerung, auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft hat die einzelnen bisher vorgenommen Verfahrensschritte im Detail dargelegt. Daraus wird ersichtlich, dass das Verfahren zwar in der Tat noch nicht weit fortgeschritten ist.