5 1B_699/2011 vom 20.02.2012 E. 2.7). Eine tote Zeit von neun Monaten wurde schliesslich selbst in einem einigermassen komplexen und umfangreichen Verfahren als Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 254 vom 12.11.2013 E. 5). 3.4 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3.2).