gerichts 1B_549/2012 vom 12.11.2012, E. 2.4.2). Auch wenn Zeiten des Verfahrensstillstandes wegen hoher Belastung und prioritärer Behandlung anderer Fälle unvermeidbar sind, sind «Schonfristen» für die Staatsanwaltschaft Grenzen gesetzt. In einem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall war es mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft nach aussen hin während knapp neun Monaten untätig blieb (Urteil des Bundesgerichts