Das Beschleunigungsgebot war verletzt durch Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeneingang (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25.09.2013 E. 5.2). Ebenfalls als Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde die Untätigkeit während mehr als sieben Monaten nach Eingang des polizeilichen Ermittlungsrapports qualifiziert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 249 vom 13.12.2011 E. 4.3). Nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar war eine staatsanwaltschaftliche Untätigkeit während über acht Monaten in einem Fall, in dem der Vorwurf der Kindesentführung bzw. des Entziehens von Unmündigen im Raum stand (Urteil des Bundes-